nicht als wichtiger Zeitzeuge im Sinne des Gesetzes qualifizieren. Gemäss gartendenkmalpflegerischem Gutachten ist der Garten in seiner Gesamtheit denn auch nicht als schützenswert einzustufen. Somit ist aber auch die Erhaltung der Einfassungsmauer und der Treppe unter dem Titel der Zeugenschaft nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Garten als Ganzes und insbesondere die Einfassungsmauer und die Treppe zum Wohnhaus nicht als Schutzobjekte im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gelten können. Ihre Unterschutzstellung liesse sich mit dieser gesetzlichen Grundlage nicht rechtfertigen.