PBG genügt nicht, dass er nachweislich in einer bestimmten, klar definierten Epoche erstellt wurde. Vielmehr wird zusätzlich vorausgesetzt, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt. Weiter genügt auch diese Zeugenschaft allein nicht, um die Schutzwürdigkeit zu begründen, sondern das Gesetz fordert zusätzlich, dass das Objekt einen wichtigen Zeugen darstellt. Ohne dieses Erfordernis könnte jedes Bauwerk unter Schutz gestellt werden, welches auf eine bestimmte Epoche schliessen lässt, was über das Ziel der Denkmalpflege hinausgehen würde.