4.3.2 In Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides werden die Bäume, die Einfassungsmauer und die Treppe als Schutzobjekte im Sinne von § 203 Abs. 2 lit. f PBG bezeichnet. Indes zielen die zur Begründung angeführten Punkte teilweise auf einen Schutzobjektscharakter im Sinne von lit. c der genannten Bestimmung ab, indem von materiellen Zeugnissen der ursprünglichen Gartenanlage, ihrer kulturhistorischer Bedeutung und ihrem zeittypischen Charakter die Rede ist. Zur Qualifikation eines Gartens als Zeuge einer Epoche im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt nicht, dass er nachweislich in einer bestimmten, klar definierten Epoche erstellt wurde.