Weiter schreibt das Gesetz wertvollen Park- und Gartenanlagen, Bäumen, Baumbeständen, Feldgehölzen und Hecken eine Schutzwürdigkeit zu (§ 203 Abs. 1 lit. f PBG). Und schliesslich ist denkbar, dass ein Garten seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. g PBG beherbergt und somit (auch) deswegen ganz oder teilweise schutzwürdig ist.