stellen ist. So kann sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Zeugin einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche zu schützen sein (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG); ungeachtet der Tatsache, dass § 203 Abs. 1 lit. c PBG in erster Linie den Schutz baulicher Substanz bezweckt, kann auch eine Parkoder Gartenanlage ein Baudenkmal im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c sein (RB 1990 Nr. 71 und RB 1994 Nr. 78 = BEZ 1995 Nr. 1). Weiter schreibt das Gesetz wertvollen Park- und Gartenanlagen, Bäumen, Baumbeständen, Feldgehölzen und Hecken eine Schutzwürdigkeit zu (§ 203 Abs. 1 lit.