4.3.1 Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes stellen öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen dar, die nur zulässig sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig sind. Das Gesetz sieht verschiedene Gründe vor, aufgrund welcher eine Gartenanlage unter Schutz zu Seite 2