3. Der Rekurrent plant auf seinem Grundstück die Errichtung eines Mehrfamilienhauses, weshalb er die Vorinstanz um Entlassung des Grundstücks aus dem Inventar ersuchte. Zur Begründung der daraufhin erfolgten Teilunterschutzstellung des Gartens wird im angefochtenen Beschluss auf dessen exponierte Lage und die Nähe zu den Anlagen des R- und des S- Parks hingewiesen. Der Garten sei kulturhistorisch von Bedeutung, da er beispielhaft für die Entwicklung des E-Quartiers zum bevorzugten Villenquartier stehe. Als Teil eines wertvollen Ensembles von Gärten, welche das Quartierund Strassenbild in hohem Mass prägten, komme ihm städtebauliche Bedeutung zu.