BRGE I Nr. 0071/2011 vom 1. April 2011 in BEZ 2011 Nr. 41 Der Stadtrat hatte die Bäume, namentlich zwei Blutbuchen, sowie die Einfassungsmauer und die Treppen eines Gartens unter Schutz gestellt, gleichzeitig aber auf die Unterschutzstellung des Wohnhauses verzichtet. Der Grundeigentümer focht die Unterschutzstellung an. Der rekurrentische Garten war zusammen mit demjenigen der Nachbarliegenschaft im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung verzeichnet; nicht inventarisiert war demgegenüber das Wohnhaus. Aus den Erwägungen: