{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0071-2011_2011-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0071_2011_81.pdf", "Checksum": "43225bb05ad95d87c0653341f51f3bdb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0071/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung eines Gartens. Kriterien der Schutzwürdigkeit gemäss § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG. Kasuistik. | Auch eine Park- oder Gartenanlage kann ein wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 1 PBG sein. Soll eine solche Anlage lediglich als Umgebung eines Schutzobjektes (§ 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 PBG) unter Schutz gestellt werden, setzt dies einen entsprechenden Zusammenhang mit dem eigentlichen Schutzobjekt und überdies die Anordnung förmlicher Schutzmassnahmen über dieses voraus. § 203 Abs. 1 lit. f PBG erfasst einerseits biologisch und ökologisch wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken, andererseits aber auch etwa Bäume, die für das Quartier- oder Strassenbild gestalterisch wertvoll sind (wobei dieses für sich betrachtet nicht ebenfalls schutzwürdig sein muss). In casu gestalterischer Wert für das Strassenbild teilweise bejaht."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:35", "Checksum": "f4c4a38d54fcf3a75913623e4721a130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung eines Gartens. Kriterien der Schutzwürdigkeit gemäss § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG. Kasuistik. | Auch eine Park- oder Gartenanlage kann ein wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 1 PBG sein. Soll eine solche Anlage lediglich als Umgebung eines Schutzobjektes (§ 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 PBG) unter Schutz gestellt werden, setzt dies einen entsprechenden Zusammenhang mit dem eigentlichen Schutzobjekt und überdies die Anordnung förmlicher Schutzmassnahmen über dieses voraus. § 203 Abs. 1 lit. f PBG erfasst einerseits biologisch und ökologisch wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken, andererseits aber auch etwa Bäume, die für das Quartier- oder Strassenbild gestalterisch wertvoll sind (wobei dieses für sich betrachtet nicht ebenfalls schutzwürdig sein muss). In casu gestalterischer Wert für das Strassenbild teilweise bejaht.\n\n 4.4.2 Dem streitbetroffenen Garten insgesamt kann unbestrittenermassen\nnicht jene anspruchsvolle Erscheinung zugebilligt werden, welche für eine\nSubsumption unter § 203 Abs. 1 lit. f PBG notwendig wäre. Somit lässt sich die\nErhaltung der angeblich aus der Entstehungszeit des Gartens stammenden und\nnoch vorhandenen Fragmente (Einfriedungen und Treppe) gestützt auf § 203\nAbs. 1 lit. f PBG nicht rechtfertigen, denn der historische Kontext ist in diesem\nZusammenhang unerheblich und die heutige Erscheinung kann nicht als\nwertvoll oder das Ortsbild prägend bezeichnet werden. (…)\nSeite 5\n\n4.4.3 Anders zu beurteilen als die baulichen Elemente des Gartens ist der\nBaumbestand, auf den die strittige Schutzmassnahme hauptsächlich abzielt.\nDie Beurteilung von dessen Schutzwürdigkeit durch die Vorinstanz beruht auf\nsachbezogenen, objektiven und nachvollziehbaren Kriterien sowie auf\nsorgfältigen Abklärungen mit einem gartendenkmalpflegerischen Gutachten.\nAnlässlich des Lokaltermins konnte sich die Delegation des Baurekursgerichts\ndavon überzeugen, dass die tatsächlichen Verhältnisse, die der Beurteilung der\nVorinstanz zugrunde liegen, von dieser korrekt erfasst wurden. Es ist nicht von\nder Hand zu weisen, dass den mächtigen Bäumen auf dem Rücken des\nMoränenhügels eine erhebliche Bedeutung für das Quartier- und Strassenbild\nzukommt, welches seinerseits herausragende Qualitäten aufweist. Das\nöffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes als\ncharakteristischer Teil dieses städtischen Villenquartiers wird durch die\nunmittelbare Nachbarschaft zum R-Park als öffentliche Anlage mit\nentsprechendem Publikumsverkehr noch akzentuiert. Somit ergibt sich, dass\ndie Vorinstanz innerhalb des ihr in Fragen der Schutzwürdigkeit zustehenden\nErmessensspielraumes geblieben ist, wenn sie die streitbetroffenen\nBaumbestände als wertvoll im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG qualifiziert.\n"}