{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0071-2011_2011-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0071_2011_81.pdf", "Checksum": "43225bb05ad95d87c0653341f51f3bdb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0071/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung eines Gartens. Kriterien der Schutzwürdigkeit gemäss § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG. Kasuistik. | Auch eine Park- oder Gartenanlage kann ein wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 1 PBG sein. Soll eine solche Anlage lediglich als Umgebung eines Schutzobjektes (§ 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 PBG) unter Schutz gestellt werden, setzt dies einen entsprechenden Zusammenhang mit dem eigentlichen Schutzobjekt und überdies die Anordnung förmlicher Schutzmassnahmen über dieses voraus. § 203 Abs. 1 lit. f PBG erfasst einerseits biologisch und ökologisch wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken, andererseits aber auch etwa Bäume, die für das Quartier- oder Strassenbild gestalterisch wertvoll sind (wobei dieses für sich betrachtet nicht ebenfalls schutzwürdig sein muss). 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Soll eine solche Anlage lediglich als Umgebung eines Schutzobjektes (§ 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 PBG) unter Schutz gestellt werden, setzt dies einen entsprechenden Zusammenhang mit dem eigentlichen Schutzobjekt und überdies die Anordnung förmlicher Schutzmassnahmen über dieses voraus. § 203 Abs. 1 lit. f PBG erfasst einerseits biologisch und ökologisch wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken, andererseits aber auch etwa Bäume, die für das Quartier- oder Strassenbild gestalterisch wertvoll sind (wobei dieses für sich betrachtet nicht ebenfalls schutzwürdig sein muss). In casu gestalterischer Wert für das Strassenbild teilweise bejaht.\n\n Auf die Unterschutzstellung des nicht inventarisierten Wohnhauses, zu\ndessen unmittelbarer Umgebung die vorliegend unter Schutz gestellten Bäume\ngehören, wurde mit der angefochtenen Verfügung verzichtet. Schutzobjekte\nbefinden sich hingegen auf den benachbarten Grundstücken jenseits des H-\nWeges bzw. jenseits der G-Strasse. Es sind dies die unter Schutz gestellte Villa\nS im nördlichen Abschluss des R-Parks (im kommunalen Inventar der\nschützenswerten Gärten), das Wohnhaus G-Strasse 23 (im kommunalen\nInventar), die etwas weiter östlich gelegene Villa W samt Ökonomiegebäude (im\nkantonalen Inventar) sowie der Hauptteil des R-Parks. Dass die\nstreitbetroffenen Bäume zur «Umgebung» im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c\nletzter Halbsatz PBG dieser Schutzobjekte zu zählen und für deren Wirkung\nwesentlich sind, kann schon aufgrund der räumlichen Trennung durch die\nStrassen nicht gesagt werden, auch wenn die streitbetroffenen Bäume einen\nWegabschnitt säumen, der zum R-Park führt und sich das rekurrentische\nGrundstück nur – aber immerhin – ca. 50 m vom Parkeingang entfernt befindet.\nDie Bäume befinden sich wohl in der Nachbarschaft der Schutzobjekte, sie\nstehen aber ansonsten in keinem Zusammenhang mit diesen. Überdies könnte\neine Unterschutzstellung der fraglichen Bäume, sollten diese der Umgebung\nvon Schutzobjekten im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG letzter Halbsatz\nzuzurechnen sein, nur zusammen mit Schutzmassnahmen (§ 205 PBG) für die\nSchutzobjekte selbst erfolgen. Insofern genügt die Inventarisierung des\nWohnhauses G-Strasse 23 und des R-Parks allein nicht. Zum einen steht deren\n− wenngleich jedenfalls beim R-Park sehr zu vermutende – Schutzwürdigkeit\nnoch nicht definitiv fest, und zum andern wäre der Umgebungsschutz im\nRahmen von Schutzanordnungen über eben diese Objekte und nicht gesondert\nin einer eigenen, vorweg ergangenen Verfügung zu definieren, woran auch\nnichts ändert, dass derzeit auf Grund der Bauabsichten des Rekurrenten nur\ndie Umgebung (wenn denn diese Einstufung zuträfe, was verneint werden\nmuss) gefährdet ist. Soweit aktenkundig umfassen die Schutzmassnahmen für\nSeite 4\n\ndie Villa S die Bäume auf den rekurrentischen Grundstücken nicht, wurden\ndiese also bei jenem Schutzentscheid nicht als wesentliche Umgebung\neingestuft. Andernfalls hätten die Bäume nicht – erneut – unter Schutz gestellt\nwerden müssen.\n\nDamit steht fest, dass sich die Unterschutzstellung der Bäume auf den\nrekurrentischen Grundstücken nicht mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG begründen lässt.\n\n4.4.1 Die angefochtene Schutzmassnahme stützt sich denn auch nicht auf\n§ 203 Abs. 1 lit. c PBG, sondern auf § 203 lit. f PBG, wonach wertvolle Parkund Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken\nSchutzobjekte darstellen. Die Tatbestände von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG\nunterscheiden sich dadurch, dass bei den unter lit. c fallenden Schutzobjekten\nderen historischer Gehalt, d.h. ihre Aussagekraft als wichtiger Zeuge einer\nbestimmten Epoche, ausschlaggebend ist. Bei den in lit. f genannten wertvollen\nPark- und Gartenanlagen, Bäumen, Baumbeständen, Feldgehölzen und\nHecken dagegen spielen historische Umstände und damit auch die Frage der\nhistorischen Originalität keine Rolle. Relevant sind einzig die heute vorhandene\nSubstanz und das gegenwärtige Erscheinungsbild. Mit «wertvoll» ist nicht nur\nder biologische oder ökologische Wert gemeint; in Betracht fällt auch der\ngestalterische Wert, der etwa Bäumen für das Quartier- oder Strassenbild\nzukommt, wobei dieses nicht etwa unter irgendeinem Titel schutzwürdig sein\nmuss. Obgleich primär Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes, können\nBäume und Baumgruppen demnach unter Umständen auch wegen ihrer\nprägenden Wirkung für ein Quartier- oder Strassenbild unter Schutz gestellt\nwerden. Allerdings sind hier strenge Massstäbe anzulegen, zumal der\nGesetzgeber es abgelehnt hat, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach\nBäume und Baumgruppen in dicht besiedelten Gebieten generell besonderen\nSchutz genössen. Im Interesse des Quartier- oder Strassenbildes ist ein\neinzelner Baum nur dann schutzwürdig, wenn er aufgrund seines Standortes\nund seiner Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden,\naussergewöhnlichen Akzent setzt und damit das Quartier- und Strassenbild\nwesentlich mitprägt (RB 1990 Nr. 71 und RB 1994 Nr. 78 = BEZ 1995 Nr. 1).\nZudem gilt es darauf hinzuweisen, dass der in § 203 lit. f PBG verwendete\nBegriff «wertvoll» ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, bei dessen Auslegung und\nAnwendung der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde ein gewisser\nBeurteilungsspielraum zukommt. Die Rekursinstanz greift somit nur dann\nkorrigierend ein, wenn dieser Beurteilungsspielraum offenkundig unvertretbar\ngehandhabt wurde. Hingegen setzt sie nicht eine eigene vertretbare Wertung\nan die Stelle einer noch vertretbaren Wertung der Gemeinde.\n\n"}