{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0071-2011_2011-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0071_2011_81.pdf", "Checksum": "43225bb05ad95d87c0653341f51f3bdb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0071/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung eines Gartens. Kriterien der Schutzwürdigkeit gemäss § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG. Kasuistik. | Auch eine Park- oder Gartenanlage kann ein wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 1 PBG sein. Soll eine solche Anlage lediglich als Umgebung eines Schutzobjektes (§ 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 PBG) unter Schutz gestellt werden, setzt dies einen entsprechenden Zusammenhang mit dem eigentlichen Schutzobjekt und überdies die Anordnung förmlicher Schutzmassnahmen über dieses voraus. § 203 Abs. 1 lit. f PBG erfasst einerseits biologisch und ökologisch wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken, andererseits aber auch etwa Bäume, die für das Quartier- oder Strassenbild gestalterisch wertvoll sind (wobei dieses für sich betrachtet nicht ebenfalls schutzwürdig sein muss). 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Soll eine solche Anlage lediglich als Umgebung eines Schutzobjektes (§ 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 PBG) unter Schutz gestellt werden, setzt dies einen entsprechenden Zusammenhang mit dem eigentlichen Schutzobjekt und überdies die Anordnung förmlicher Schutzmassnahmen über dieses voraus. § 203 Abs. 1 lit. f PBG erfasst einerseits biologisch und ökologisch wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken, andererseits aber auch etwa Bäume, die für das Quartier- oder Strassenbild gestalterisch wertvoll sind (wobei dieses für sich betrachtet nicht ebenfalls schutzwürdig sein muss). In casu gestalterischer Wert für das Strassenbild teilweise bejaht.\n\n Dem denkmalpflegerischen Gutachten ist zu entnehmen, dass 1890 die\nBaubewilligung für das Wohngebäude mit Garten auf dem ehemaligen Rebberg\nerteilt worden sei. Das damalige Baugrundstück umfasste insbesondere im\nSüden nicht den ganzen Bereich der heutigen streitbetroffenen Parzelle; diese\nErweiterung soll erst um 1946 erfolgt sein. Inwieweit die ursprünglichen\nBaueingabepläne bezüglich der Gartengestaltung ausgeführt wurden, sei, so\ndas Gutachten, unklar. Ebenso gebe es keine Hinweise zur Gestaltung oder\nNutzung der (ehemals nicht zum Villengrundstück gehörigen) südlichen\nParzelle. Die Bepflanzung mit Gehölzen und deren Auswahl sei typisch für die\nzahlreichen, um das Jahr 1900 oder später entstandenen Anlagen.\n\nAufgrund dieser Angaben sind keine charakteristischen Merkmale\nerkennbar, die Rückschlüsse auf eine bestimmte gartenbaukünstlerische\nEpoche zuliessen. Es steht nicht einmal fest, wie der Garten ursprünglich\ngestaltet war, abgesehen von den noch vorhandenen Einfriedungen, der\nTreppe sowie den Bäumen, die (zumindest möglicherweise) teilweise aus der\nEntstehungszeit stammen. Inwiefern der Garten in besonderer Weise und\nanders als ein beliebiger anderer Garten im Quartier für die Entwicklung des\nQuartiers E zum bevorzugten Villenquartier stehen soll, bleibt unerfindlich.\nZudem erscheint es schon grundsätzlich fraglich, ob ein Villengarten ohne\ndazugehörige Villa diese Entwicklung auch nur erlebbar machen, geschweige\ndenn in qualifizierter Weise bezeugen könnte. Der Garten lässt sich deshalb\nSeite 3\n\nnicht als wichtiger Zeitzeuge im Sinne des Gesetzes qualifizieren. Gemäss\ngartendenkmalpflegerischem Gutachten ist der Garten in seiner Gesamtheit\ndenn auch nicht als schützenswert einzustufen. Somit ist aber auch die\nErhaltung der Einfassungsmauer und der Treppe unter dem Titel der\nZeugenschaft nicht gerechtfertigt.\n\nNach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Garten als Ganzes und\ninsbesondere die Einfassungsmauer und die Treppe zum Wohnhaus nicht als\nSchutzobjekte im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gelten können. Ihre\nUnterschutzstellung liesse sich mit dieser gesetzlichen Grundlage nicht\nrechtfertigen.\n\n4.3.3 Die angefochtene Unterschutzstellung der Bäume wird unter\nanderem mit der Nähe zum R-Park und zum Museum R begründet. Nach § 203\nAbs. 1 lit. c letzter Halbsatz PBG gehört zu den Schutzobjekten auch die «für\nihre Wirkung wesentliche Umgebung», also die Umgebung, die wesentlich für\ndas «eigentliche» Schutzobjekt bzw. dessen optische Wirkung ist, etwa der\nKirchplatz samt Bäumen für die Dorfkirche. Somit stellt sich die Frage, ob\nvorliegend die Einfassungsmauer, die Treppe und die Bäume im Sinne von §\n203 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz PBG zu der für die Wirkung von\nSchutzobjekten wesentlichen Umgebung zu zählen sind.\n\n"}