{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0071-2011_2011-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0071_2011_81.pdf", "Checksum": "43225bb05ad95d87c0653341f51f3bdb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0071/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung eines Gartens. Kriterien der Schutzwürdigkeit gemäss § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG. Kasuistik. | Auch eine Park- oder Gartenanlage kann ein wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 1 PBG sein. Soll eine solche Anlage lediglich als Umgebung eines Schutzobjektes (§ 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 PBG) unter Schutz gestellt werden, setzt dies einen entsprechenden Zusammenhang mit dem eigentlichen Schutzobjekt und überdies die Anordnung förmlicher Schutzmassnahmen über dieses voraus. § 203 Abs. 1 lit. f PBG erfasst einerseits biologisch und ökologisch wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken, andererseits aber auch etwa Bäume, die für das Quartier- oder Strassenbild gestalterisch wertvoll sind (wobei dieses für sich betrachtet nicht ebenfalls schutzwürdig sein muss). In casu gestalterischer Wert für das Strassenbild teilweise bejaht."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:35", "Checksum": "f4c4a38d54fcf3a75913623e4721a130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0071/2011\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung eines Gartens. Kriterien der Schutzwürdigkeit gemäss § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG. Kasuistik. | Auch eine Park- oder Gartenanlage kann ein wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 1 PBG sein. Soll eine solche Anlage lediglich als Umgebung eines Schutzobjektes (§ 203 Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 PBG) unter Schutz gestellt werden, setzt dies einen entsprechenden Zusammenhang mit dem eigentlichen Schutzobjekt und überdies die Anordnung förmlicher Schutzmassnahmen über dieses voraus. § 203 Abs. 1 lit. f PBG erfasst einerseits biologisch und ökologisch wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken, andererseits aber auch etwa Bäume, die für das Quartier- oder Strassenbild gestalterisch wertvoll sind (wobei dieses für sich betrachtet nicht ebenfalls schutzwürdig sein muss). In casu gestalterischer Wert für das Strassenbild teilweise bejaht.\n\nBRGE I Nr. 0071/2011 vom 1. April 2011 in BEZ 2011 Nr. 41\n\nDer Stadtrat hatte die Bäume, namentlich zwei Blutbuchen, sowie die\nEinfassungsmauer und die Treppen eines Gartens unter Schutz gestellt,\ngleichzeitig aber auf die Unterschutzstellung des Wohnhauses verzichtet. Der\nGrundeigentümer focht die Unterschutzstellung an. Der rekurrentische Garten\nwar zusammen mit demjenigen der Nachbarliegenschaft im Inventar der\nschützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung verzeichnet;\nnicht inventarisiert war demgegenüber das Wohnhaus.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Der Rekurrent plant auf seinem Grundstück die Errichtung eines\nMehrfamilienhauses, weshalb er die Vorinstanz um Entlassung des\nGrundstücks aus dem Inventar ersuchte. Zur Begründung der daraufhin\nerfolgten Teilunterschutzstellung des Gartens wird im angefochtenen Beschluss\nauf dessen exponierte Lage und die Nähe zu den Anlagen des R- und des S-\nParks hingewiesen. Der Garten sei kulturhistorisch von Bedeutung, da er\nbeispielhaft für die Entwicklung des E-Quartiers zum bevorzugten Villenquartier\nstehe. Als Teil eines wertvollen Ensembles von Gärten, welche das Quartierund Strassenbild in hohem Mass prägten, komme ihm städtebauliche\nBedeutung zu. Die noch vorhandenen originalen Elemente der ursprünglichen,\nin den Jahren 1890/1891 errichteten Gartenanlage, wie Einfassungsmauern,\nZäune und Treppen sowie die begleitende Gehölzpflanzung würden den\nzeittypischen Charakter der Gartenanlage repräsentieren und das Quartierbild\nmitbestimmen. Durch die südliche Erweiterung der Gartenfläche um 1946 seien\ndie heute prägenden Blutbuchen Teil der Gartenanlage geworden. Mit der\nangeordneten Schutzmassnahme bleibe die quartier- und strassenbildprägende\nWirkung des Gartens erhalten, welche für den Charakter des Standorts eine\nzentrale Rolle spiele und auch «Adressfunktion» für das R-Museum\nübernehme. (…)\n\n4.3.1 Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes stellen öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen dar, die nur zulässig sind, wenn sie auf\neiner gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und\nunter den gegebenen Umständen verhältnismässig sind. Das Gesetz sieht\nverschiedene Gründe vor, aufgrund welcher eine Gartenanlage unter Schutz zu\nSeite 2\n\nstellen ist. So kann sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Zeugin einer politischen,\nwirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche zu schützen sein (§\n203 Abs. 1 lit. c PBG); ungeachtet der Tatsache, dass § 203 Abs. 1 lit. c PBG in\nerster Linie den Schutz baulicher Substanz bezweckt, kann auch eine Parkoder Gartenanlage ein Baudenkmal im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c sein (RB\n1990 Nr. 71 und RB 1994 Nr. 78 = BEZ 1995 Nr. 1). Weiter schreibt das Gesetz\nwertvollen Park- und Gartenanlagen, Bäumen, Baumbeständen, Feldgehölzen\nund Hecken eine Schutzwürdigkeit zu (§ 203 Abs. 1 lit. f PBG). Und schliesslich\nist denkbar, dass ein Garten seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und\nPflanzen im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. g PBG beherbergt und somit (auch)\ndeswegen ganz oder teilweise schutzwürdig ist.\n\n4.3.2 In Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides werden die\nBäume, die Einfassungsmauer und die Treppe als Schutzobjekte im Sinne von\n§ 203 Abs. 2 lit. f PBG bezeichnet. Indes zielen die zur Begründung\nangeführten Punkte teilweise auf einen Schutzobjektscharakter im Sinne von lit.\nc der genannten Bestimmung ab, indem von materiellen Zeugnissen der\nursprünglichen Gartenanlage, ihrer kulturhistorischer Bedeutung und ihrem\nzeittypischen Charakter die Rede ist. Zur Qualifikation eines Gartens als Zeuge\neiner Epoche im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt nicht, dass er\nnachweislich in einer bestimmten, klar definierten Epoche erstellt wurde.\nVielmehr wird zusätzlich vorausgesetzt, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche\ngeschlossen werden kann und umgekehrt. Weiter genügt auch diese\nZeugenschaft allein nicht, um die Schutzwürdigkeit zu begründen, sondern das\nGesetz fordert zusätzlich, dass das Objekt einen wichtigen Zeugen darstellt.\nOhne dieses Erfordernis könnte jedes Bauwerk unter Schutz gestellt werden,\nwelches auf eine bestimmte Epoche schliessen lässt, was über das Ziel der\nDenkmalpflege hinausgehen würde.\n\n"}