gearbeitet wird und Anwohner auf entsprechende Nachtruhe zwecks Erholung unter der Woche mehr als am Wochenende angewiesen sind. In diesem Sinne besteht auch in einem zumindest teilweise zur Wohnnutzung vorgesehenen städtischen Gebiet wie der S.-Strasse bzw. der Umgebung des Gebäudes F.- Allee 1, 3 und 5 ein gewisses Ruhebedürfnis in den Nachtstunden nach 22 Uhr, welches das betriebliche oder allenfalls gar gesellschaftliche Bedürfnis nach uneingeschränktem Betrieb einer Aussengastwirtschaft an dieser Lage täglich bis Mitternacht überwiegt.