dazwischen liegende S.-Strasse doch sowohl tagsüber wie in den frühen Abendstunden stark befahren und handelt es sich zweifellos um ein innerstädtisches Gebiet, womit eine gewisse Lärmvorbelastung respektive Lärmtoleranz der Nachbarschaft einhergeht bzw. einherzugehen hat. Mit anderen Worten zieht nicht an die S.-Strasse, wer sich bereits um 19.00 Uhr völlige Ruhe wünscht. Aus diesem Grund scheint es – mit der Vorinstanz – ohne weiteres verhältnismässig, den Anwohnern nahe ihrer Wohnräume wochentags den Betrieb einer Aussengastwirtschaft immerhin bis 22.00 Uhr sowie an den Wochenenden gar bis Mitternacht zuzumuten.