5.1, Schallquelle S 1, letzter Absatz). Bei den beiden Gebäuden S.-Strasse 95 und 99 handelt es sich sodann entgegen rekurrentischen Mutmassungen um solche, in denen eine Wohnnutzung vorgesehen ist und offenbar auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Wohnräume der Anwohner an der S.-Strasse 95 und 99 befinden sich in nur gerade 35 m bzw. 25 m Distanz von der immerhin 100 Sitzplätze umfassenden Aussengastwirtschaft. Bei einer strikten – und wie erwähnt von der Vorinstanz mit Recht nicht verfolgten – Anwendung der Richtwerte der Vollzugshilfe wäre die Aussengastwirtschaft damit an sich schon jeden Tag um 19.00 Uhr zu schliessen. Damit würde man aber der konkreten Situation nicht gerecht, ist die