6.2 In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz mit Recht ein Lärmgutachten eingeholt, welchem die besagte Vollzugshilfe zu Grunde liegt. Die Vorinstanz erklärt zutreffend, dass es sich bei den in der Vollzughilfe enthaltenen Dezibelwerten einzig um Richtwerte handle, und die Richtwerttabellen Nrn. 1 und 2 an sich nicht für die Beurteilung der Lärmquelle «Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse», sondern nur für Musiklärm entwickelt worden seien.