40 Abs. 3 LSV). Bei der Neuerstellung einer Aussengastwirtschaft muss der Betrieb ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu Grunde zu legen, die der Anlage zuzurechnen sind. Zu berücksichtigen sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung (BGE 130 II 32 ff., E. 2.2, www.bger.ch). Das Bundesgericht führte in seinem jüngsten, ein öffentliches Gartenrestaurant betreffenden Leitentscheid erneut aus, dass für die Einzelfallbeurteilung unter Umständen fachlich genügend - 2-