Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, sie habe die Öffnungszeiten der Aussengastwirtschaft praxisgemäss unter Berücksichtigung des Gutachtens festgesetzt, welches in Beachtung der von der Vereinigung kanntonaler Lärmschutzfachleute («Cercle Bruit») herausgegebenen Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale und der darin empfohlenen Grenzwerte erstellt worden sei. Die Öffnungszeiten gingen zugunsten der Rekurrentin über die Empfehlungen des Lärmgutachtens hinaus und orientierten sich an der bisher geübten Praxis, indem sowohl das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft