{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-06-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0070-2014_2014-06-06.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0070_2014_298.pdf", "Checksum": "f6351a778df0e9d37fcf86b78f822b74"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0070/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 06.06.2014 BRGE I Nr. 0070/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 06.06.2014 BRGE I Nr. 0070/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 06.06.2014 BRGE I Nr. 0070/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant. Öffnungszeiten (Stadt Zürich)."}], "ScrapyJob": "446973/69/2001", "Zeit UTC": "18.02.2026 23:01:34", "Checksum": "27bcf4a387af9a624d37c227ab3d6aca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 06.06.2014 BRGE I Nr. 0070/2014\nRegeste:\nLärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant. Öffnungszeiten (Stadt Zürich).\n\n Das Lärmgutachten hat eine Überschreitung von Richtwerten an den\nEmpfangspunkten 2 (S.-Strasse 99) und 3 (S.-Strasse 95) zur Abend- und zur\nNachtzeit ausgemacht (Beurteilungspegel 50,3 respektive 49,3 dB (A);\nRichtwerte gemäss Vollzugshilfe von 19 - 22 Uhr 45 dB (A) respektive von 22 -\n07 Uhr 40 dB (A)). Durchaus vernünftig ist die von der Rekurrentin monierte\nPegelkorrektur von 6 dB; die Vollzugshilfe empfiehlt diese unter anderem dann,\n«wenn deutlich Stimmen hörbar sind» (Ziff. 5.1, Schallquelle S 1, letzter\nAbsatz). Bei den beiden Gebäuden S.-Strasse 95 und 99 handelt es sich\nsodann entgegen rekurrentischen Mutmassungen um solche, in denen eine\nWohnnutzung vorgesehen ist und offenbar auch tatsächlich ausgeübt wird. Die\nWohnräume der Anwohner an der S.-Strasse 95 und 99 befinden sich in nur\ngerade 35 m bzw. 25 m Distanz von der immerhin 100 Sitzplätze umfassenden\nAussengastwirtschaft. Bei einer strikten – und wie erwähnt von der Vorinstanz\nmit Recht nicht verfolgten – Anwendung der Richtwerte der Vollzugshilfe wäre\ndie Aussengastwirtschaft damit an sich schon jeden Tag um 19.00 Uhr zu\nschliessen. Damit würde man aber der konkreten Situation nicht gerecht, ist die\ndazwischen liegende S.-Strasse doch sowohl tagsüber wie in den frühen\nAbendstunden stark befahren und handelt es sich zweifellos um ein\ninnerstädtisches Gebiet, womit eine gewisse Lärmvorbelastung respektive\nLärmtoleranz der Nachbarschaft einhergeht bzw. einherzugehen hat. Mit\nanderen Worten zieht nicht an die S.-Strasse, wer sich bereits um 19.00 Uhr\nvöllige Ruhe wünscht. Aus diesem Grund scheint es – mit der Vorinstanz –\nohne weiteres verhältnismässig, den Anwohnern nahe ihrer Wohnräume\nwochentags den Betrieb einer Aussengastwirtschaft immerhin bis 22.00 Uhr\nsowie an den Wochenenden gar bis Mitternacht zuzumuten. Entgegen\nrekurrentischer Ansicht ist das allgemeine Ruhebedürfnis in den späten\nAbendstunden unter der Woche durchaus höher als am Wochenende, da\ngrundsätzlich immer noch davon auszugehen ist, dass von Montag bis Freitag\n- 3-\n\ngearbeitet wird und Anwohner auf entsprechende Nachtruhe zwecks Erholung\nunter der Woche mehr als am Wochenende angewiesen sind. In diesem Sinne\nbesteht auch in einem zumindest teilweise zur Wohnnutzung vorgesehenen\nstädtischen Gebiet wie der S.-Strasse bzw. der Umgebung des Gebäudes F.-\nAllee 1, 3 und 5 ein gewisses Ruhebedürfnis in den Nachtstunden nach 22 Uhr,\nwelches das betriebliche oder allenfalls gar gesellschaftliche Bedürfnis nach\nuneingeschränktem Betrieb einer Aussengastwirtschaft an dieser Lage täglich\nbis Mitternacht überwiegt.\n\nFestzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass das\nbesagte Quartier keineswegs ein eigentliches Ausgehquartier oder gar ein stark\nfrequentiertes Vergnügungsviertel mit auch unter der Woche spätabends oder\ngar nachts pulsierendem Nachtleben im öffentlichen Raum darstellt, anders\netwa als – in Bezug auf die Stadt Zürich –Teile des Niederdorfs und der\nLangstrasse. Abgesehen von diesen ein bis zwei «Hotspots» des Nachtlebens\nwird auch in der Zürcher Innenstadt vom weitaus grössten Teil der Bevölkerung\nunter der Woche grundsätzlich immer noch tagsüber gearbeitet sowie nachts\ngeschlafen. Dem Baurekursgericht sind die differenzierten Bemühungen der\nVorinstanz, den Betrieb von Aussengastwirtschaften in den späten\nAbendstunden umsichtig – einerseits nach Massgabe der lärmmässigen\nVorbelastung am konkreten Ort und andererseits gemäss der Unterscheidung\nWochentag/Wochenende – zu beurteilen und abzustufen, aus diversen\nabgeschlossenen (so etwa BRKE I Nrn. 0064-0066/2000 vom 17. März 2000;\nBRKE I Nr. 0110/2004 vom 30. April 2004; BRKE I Nr. 0094/2005 vom 8. April\n2005; BRKE I Nr. 261/2005 vom 7. Oktober 2005; BRKE I Nr. 0069/2007 vom\n28. März 2007; BRKE I Nr. 0249/2007 vom 28. September 2007) wie auch aus\nderzeit hängigen Rekursverfahren bekannt. In diese nach Massgabe des\nVorerwähnten differenzierte Beurteilungspraxis ordnet sich auch das Ergebnis\nder vorliegend getätigten Interessenabwägung zwischen betrieblichen\nInteressen und Ruhebedürfnissen der Nachbarschaft ein, welches\nzusammengefasst nicht zu beanstanden ist.\n"}