{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-06-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0070-2014_2014-06-06.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0070_2014_298.pdf", "Checksum": "f6351a778df0e9d37fcf86b78f822b74"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0070/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 06.06.2014 BRGE I Nr. 0070/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 06.06.2014 BRGE I Nr. 0070/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 06.06.2014 BRGE I Nr. 0070/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant. Öffnungszeiten (Stadt Zürich)."}], "ScrapyJob": "446973/69/2001", "Zeit UTC": "18.02.2026 23:01:34", "Checksum": "27bcf4a387af9a624d37c227ab3d6aca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 06.06.2014 BRGE I Nr. 0070/2014\nRegeste:\nLärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant. Öffnungszeiten (Stadt Zürich).\n\nBRGE I Nr. 0070/2014 vom 6. Juni 2014 in BEZ 2014 Nr. 42\n\nDie Baubehörde bewilligte die Erstellung eines Restaurants mit 100 Aussenplätzen auf der Terrasse des 5. Obergeschosses eines Geschäftshauses an\nzentraler Lage in Zürich (Empfindlichkeitsstufe III). Strittig war die Betriebszeitenbeschränkung.\n\nAus den Erwägungen:\n\n5.1 Die Rekurrentin bringt zusammengefasst vor, die Betriebszeitenbeschränkung der Aussengastwirtschaft von Montag bis Donnerstag\n(Betriebsschluss um 22.00 Uhr) sei unverhältnismässig. (…) Es sei nicht\neinzusehen, weshalb das Ruhebedürfnis der Anwohner unter der Woche\ngrösser sein sollte als am Wochenende.\n\n5.2 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, sie habe die Öffnungszeiten der Aussengastwirtschaft praxisgemäss unter Berücksichtigung des\nGutachtens festgesetzt, welches in Beachtung der von der Vereinigung kanntonaler Lärmschutzfachleute («Cercle Bruit») herausgegebenen Vollzugshilfe\nzur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem\nBetrieb öffentlicher Lokale und der darin empfohlenen Grenzwerte erstellt\nworden sei. Die Öffnungszeiten gingen zugunsten der Rekurrentin über die\nEmpfehlungen des Lärmgutachtens hinaus und orientierten sich an der bisher\ngeübten Praxis, indem sowohl das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft\n(grundsätzlich Betriebsschluss um 22 Uhr) als auch die betrieblichen\nBedürfnisse der Restaurantbetreiberin (freitags und samstags ausnahmsweise\nBetriebsschluss erst um 24 Uhr) berücksichtigt worden seien. (…)\n\n6.1 Der Betrieb eines Restaurants stellt eine ortsfeste Anlage im Sinne von\nArt. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) dar, welcher somit den\nbundesrechtlichen Bestimmungen über den Umweltschutz unterliegt. Danach\nhaben Anlagen Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz zu\nbeachten (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Fehlen in der Lärmschutzverordnung\n(LSV) – wie bei Aussengastwirtschaften – direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte, haben die Vollzugsbehörden im Einzelfall zu beurteilen, ob eine\nunzumutbare Störung vorliegt (Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei der Neuerstellung einer\nAussengastwirtschaft muss der Betrieb ein Immissionsniveau einhalten, bei\nwelchem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Der Beurteilung sind alle\nLärmemissionen zu Grunde zu legen, die der Anlage zuzurechnen sind. Zu\nberücksichtigen sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit\nseines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung (BGE\n130 II 32 ff., E. 2.2, www.bger.ch). Das Bundesgericht führte in seinem\njüngsten, ein öffentliches Gartenrestaurant betreffenden Leitentscheid erneut\naus, dass für die Einzelfallbeurteilung unter Umständen fachlich genügend\n- 2-\n\nabgestützte private Richtlinien wie namentlich die bereits erwähnte Vollzugshilfe\nherangezogen werden können (BGE 137 II 30 ff., E. 3, mit weiteren Hinweisen).\n\n6.2 In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die\nVorinstanz mit Recht ein Lärmgutachten eingeholt, welchem die besagte\nVollzugshilfe zu Grunde liegt. Die Vorinstanz erklärt zutreffend, dass es sich bei\nden in der Vollzughilfe enthaltenen Dezibelwerten einzig um Richtwerte handle,\nund die Richtwerttabellen Nrn. 1 und 2 an sich nicht für die Beurteilung der\nLärmquelle «Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse», sondern nur\nfür Musiklärm entwickelt worden seien. Ein dergestalt erstelltes Lärmgutachten\nvermag wegen der (noch) vorhandenen Ungereimtheiten der Vollzughilfe daher\nnur als Entscheidungshilfe zu dienen, zumal letztlich zur Einschätzung der\nLärmsituation immer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind. Gerade\ndies ist auch der Grund, weshalb die Vorinstanz eine ausschliessliche\nBeurteilung von Aussengastwirtschaften nach den doch strengen Richtwerten\nder Vollzugshilfe in innerstädtischen Gebieten mit Recht ablehnt, ansonsten\nwegen der oft engen räumlichen Verhältnisse kaum mehr Aussengastwirtschaften bewilligt werden könnten.\n\n6.3 Bei der konkret geplanten Aussengastwirtschaft zeigt sich in lärmrechtlicher Hinsicht insgesamt Folgendes:\n\n"}