6.1. Bei diesem Verfahrensergebnis sind die Kosten ausschliesslich dem Gemeinderat S. aufzuerlegen; die private Rekursgegnerin hat den aufgezeigten Mangel im Verwaltungsverfahren nicht zu vertreten (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). [….] 6.2. [….] Das Baurekursgericht erkennt: I. Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird der angefochtene Beschluss vom 26. September 2010 aufgehoben. Die Vorinstanz wird zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Ziffer 5 der Erwägungen eingeladen.