5. Zusammenfassend ist der Rekurs in Aufhebung des Beschlusses vom 26. September 2010 antragsgemäss gutzuheissen. Die Vorinstanz ist einzuladen, den Rekurrierenden Gelegenheit zu geben, sämtliche Baugesuchsunterlagen erneut einzusehen; dies während der Frist von 20 Tagen gemäss § 314 Abs. 4 PBG, zu deren Verkürzung kein Anlass besteht. Eine erneute Ausschreibung ist nicht geboten; die Rekurrierenden können vielmehr brieflich auf diese Auflage aufmerksam gemacht werden. Während der Auflage ist den Rekurrierenden Gelegenheit zu geben, gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr auf einem Kopiergerät der Gemeindeverwaltung selbständig zu kopieren oder kopieren zu lassen.