Dies schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht mit gegenüber dem Baurekursgericht eingeschränkter Kognition, nämlich blosser Rechtskontrolle entscheidet (vgl. § 20 Abs. 1 und § 50 VRG). Im Übrigen würden die Rekurrierenden durch ein solches Vorgehen selbst bei gleicher Kognition offensichtlich in ihren Rechten verkürzt (BGr 1C_100/2009 vom 22. September 2009, E. 3.2). Damit bleibt konsequenterweise nur die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (u.a. BRKE I Nr. 155/1996, E. 6b, in BEZ 1996 Nr. 22; www.baurekursgericht-zh.ch).