Ebenso kommt es nicht in Frage, auf Grund der gegebenen Aktenlage zu entscheiden und im Falle ihres Unterliegens die Rekurrierenden darauf zu verweisen, Anfechtungsgründe, die sie mit Hilfe von beim Baurekursgericht erlangten Kopien erstellen konnten, (erst) in eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einfliessen zu lassen. Dies schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht mit gegenüber dem Baurekursgericht eingeschränkter Kognition, nämlich blosser Rechtskontrolle entscheidet (vgl. § 20 Abs. 1 und § 50 VRG).