Es fällt ausser Betracht, den Rekurrierenden in den Amtsräumen des Gerichtes Akteneinsicht einschliesslich Kopiermöglichkeit zu gewähren, um dann – längst nach Auflauf der Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) – eine ergänzte Rekursbegründung entgegenzunehmen. Ebenso kommt es nicht in Frage, auf Grund der gegebenen Aktenlage zu entscheiden und im Falle ihres Unterliegens die Rekurrierenden darauf zu verweisen, Anfechtungsgründe, die sie mit Hilfe von beim Baurekursgericht erlangten Kopien erstellen konnten, (erst) in eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einfliessen zu lassen.