Eine Heilung dieses Verfahrensmangels durch das Baurekursgericht ist ausgeschlossen. Es fällt ausser Betracht, den Rekurrierenden in den Amtsräumen des Gerichtes Akteneinsicht einschliesslich Kopiermöglichkeit zu gewähren, um dann – längst nach Auflauf der Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) – eine ergänzte Rekursbegründung entgegenzunehmen.