Die kommunale Baubehörde hat folglich Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, als sie den Rekurrierenden nicht gestattete, Fotokopien von den strittigen Baugesuchsunterlagen (insbesondere von den Standortdatenblättern samt den dazugehörenden Plänen) zu machen bzw. vom Kanzleipersonal machen zu lassen.