Dieses erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (BGr 1C_100/2009 vom 22. September 2009, E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das Akteneinsichtsrecht den grundsätzlichen Anspruch ein, auf einem Kopiergerät der Behörde oder Verwaltung (gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr) Kopien von Akten selbst herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern das für die Behörde oder Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand – etwa bei sehr grossformatigen Plankopien – führt