4.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Dieses erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (BGr 1C_100/2009 vom 22. September 2009, E. 3.1).