{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0070-2011_2011-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0070-2011.pdf", "Checksum": "39bdec0c33fa3e841261c59a2752d29a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0070/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0070/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0070/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0070/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung für Mobilfunk-Basisstation. Verweigerung der Herausgabe von Fotokopien durch die kommunale Baubehörde. | Während der Auflage eines Baugesuchs haben Rechtsuchende gestützt auf den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, alle entscheidrelevanten Akten auf der Gemeindeverwaltung einzusehen. Dieses Akteneinsichtsrecht schliesst den grundsätzlichen Anspruch ein, auf einem Kopiergerät der Verwaltung und gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr Kopien von Akten selbst herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern das für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand (wie etwa bei grossformatigen Plankopien) führt. 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Dieses Akteneinsichtsrecht schliesst den grundsätzlichen Anspruch ein, auf einem Kopiergerät der Verwaltung und gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr Kopien von Akten selbst herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern das für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand (wie etwa bei grossformatigen Plankopien) führt. Verweigert die Gemeindeverwaltung solche Kopien, bewirkt dies eine auch im Rechtsmittelverfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs, womit konsequenterweise nur die Aufhebung der rekursweise angefochtenen Baubewilligung bleibt.\n\nEine Heilung dieses Verfahrensmangels durch das Baurekursgericht ist\nausgeschlossen. Es fällt ausser Betracht, den Rekurrierenden in den Amtsräumen des Gerichtes Akteneinsicht einschliesslich Kopiermöglichkeit zu\ngewähren, um dann – längst nach Auflauf der Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) – eine ergänzte Rekursbegründung entgegenzunehmen. Ebenso kommt es nicht in Frage, auf Grund\nder gegebenen Aktenlage zu entscheiden und im Falle ihres Unterliegens\ndie Rekurrierenden darauf zu verweisen, Anfechtungsgründe, die sie mit\nHilfe von beim Baurekursgericht erlangten Kopien erstellen konnten, (erst)\nin eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einfliessen zu lassen. Dies\nschon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht mit gegenüber dem\nBaurekursgericht eingeschränkter Kognition, nämlich blosser Rechtskontrolle entscheidet (vgl. § 20 Abs. 1 und § 50 VRG). Im Übrigen würden die\nRekurrierenden durch ein solches Vorgehen selbst bei gleicher Kognition\noffensichtlich in ihren Rechten verkürzt (BGr 1C_100/2009 vom 22. September 2009, E. 3.2). Damit bleibt konsequenterweise nur die Aufhebung\ndes angefochtenen Beschlusses (u.a. BRKE I Nr. 155/1996, E. 6b, in\nBEZ 1996 Nr. 22; www.baurekursgericht-zh.ch).\n\n5.\nZusammenfassend ist der Rekurs in Aufhebung des Beschlusses vom 26.\nSeptember 2010 antragsgemäss gutzuheissen. Die Vorinstanz ist einzuladen, den Rekurrierenden Gelegenheit zu geben, sämtliche Baugesuchsunterlagen erneut einzusehen; dies während der Frist von 20 Tagen gemäss\n§ 314 Abs. 4 PBG, zu deren Verkürzung kein Anlass besteht. Eine erneute\nAusschreibung ist nicht geboten; die Rekurrierenden können vielmehr brieflich auf diese Auflage aufmerksam gemacht werden. Während der Auflage\nist den Rekurrierenden Gelegenheit zu geben, gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr auf einem Kopiergerät der Gemeindeverwaltung selbständig zu kopieren oder kopieren zu lassen. Nach Ablauf der\nAuflagefrist hat die Vorinstanz den baurechtlichen Entscheid erneut zu fällen; dies aber nur mit Zustellung des Entscheides an die Rekurrierenden,\nfür die damit die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erneut zu laufen beginnt.\n\n6.1.\nBei diesem Verfahrensergebnis sind die Kosten ausschliesslich dem Gemeinderat S. aufzuerlegen; die private Rekursgegnerin hat den aufgezeigten Mangel im Verwaltungsverfahren nicht zu vertreten (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). [….]\n\n6.2.\n[….]\n\nDas Baurekursgericht erkennt:\n\nI.\nDer Rekurs wird gutgeheissen.\nDemgemäss wird der angefochtene Beschluss vom 26. September 2010\naufgehoben. Die Vorinstanz wird zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Ziffer 5 der Erwägungen eingeladen.\n\nII.\nDie Kosten des Verfahrens, bestehend aus\nFr. 3'000.-- Gerichtsgebühr\nFr. 90.-- Zustellkosten\nFr. 3'090.-- Total\n=========\nwerden dem Gemeinderat S. auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein\nwerden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils\nzugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu\nbezahlen.\n\nIII.\nEs werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.\nIV.\nGegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht, die\nVorinstanz und jede Gegenpartei einzureichen. Die Beschwerdeschrift\nmuss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Das angefochtene\nUrteil ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen.\n\nV.\nMitteilung an: ………\n\nIm Namen des Baurekursgerichts\nDer Abteilungspräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n"}