{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0070-2011_2011-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0070-2011.pdf", "Checksum": "39bdec0c33fa3e841261c59a2752d29a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0070/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0070/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0070/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2011 BRGE I Nr. 0070/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung für Mobilfunk-Basisstation. Verweigerung der Herausgabe von Fotokopien durch die kommunale Baubehörde. | Während der Auflage eines Baugesuchs haben Rechtsuchende gestützt auf den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, alle entscheidrelevanten Akten auf der Gemeindeverwaltung einzusehen. Dieses Akteneinsichtsrecht schliesst den grundsätzlichen Anspruch ein, auf einem Kopiergerät der Verwaltung und gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr Kopien von Akten selbst herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern das für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand (wie etwa bei grossformatigen Plankopien) führt. 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Dieses Akteneinsichtsrecht schliesst den grundsätzlichen Anspruch ein, auf einem Kopiergerät der Verwaltung und gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr Kopien von Akten selbst herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern das für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand (wie etwa bei grossformatigen Plankopien) führt. Verweigert die Gemeindeverwaltung solche Kopien, bewirkt dies eine auch im Rechtsmittelverfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs, womit konsequenterweise nur die Aufhebung der rekursweise angefochtenen Baubewilligung bleibt.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1L.2010.00082\nBRGE I Nr. 0070/2011\n\nEntscheid vom 1. April 2011\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess, Baurichter Walter Baumann, Baurichter\nBruno Grossmann, Gerichtsschreiber Roland Blaser\n\nin Sachen Rekurrierende\nC. und D. A., ,\n\ngegen Rekursgegnerschaft\n1. Gemeinderat S.,\n2. XY. SA,\nNr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ….\n\nbetreffend Gemeinderatsbeschluss vom 28. September 2010; Baubewilligung für Mo-\nbilfunk-Antennenanlage, Kat.-Nr. 2003, N.-strasse 25, S.\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 26. September 2010 bewilligte der Gemeinderat S. der\nXY SA die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation neben dem Gebäude N.-\nstrasse 25 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2003 in S.\n\nB.\nDagegen rekurrierten C. und D. A. mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 binnen gesetzlicher Frist an die Baurekurskommission I (seit 1. Januar 2011:\n1. Abteilung des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich [vgl. das Gesetz\nüber die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010])\nund beantragten die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung.\n\nC.\n[….]\n\nD.\n[….]\n\nE.\n[….]\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\n[….]\n\n2.\n[….]\n\n3.1.\n[….]\n\n3.2.\n[….]\n4.1.\nDie Rekurrierenden hatten auf der Gemeindeverwaltung S. zwar die Möglichkeit zur Einsicht in alle Baugesuchsunterlagen; es ihnen wurde jedoch\nnicht gestattet, davon Fotokopien zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die\nRekurrierenden wollten insbesondere von den Standortdatenblättern, Antennendiagrammen und diversen Plänen Kopien erstellen und mitnehmen,\num damit die Immissionsberechnungen für die streitbetroffene Basisstation\nvon einem eigenen Sachverständigen überprüfen lassen zu können. Dieser\nSachverhalt wird von der Vorinstanz nicht bestritten.\n\n4.2.\nDer in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Anspruch\nauf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Dieses erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die geeignet\nsind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (BGr 1C_100/2009 vom 22. September 2009,\nE. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das Akteneinsichtsrecht den grundsätzlichen Anspruch ein, auf einem Kopiergerät\nder Behörde oder Verwaltung (gegen Erstattung einer angemessenen\nKanzleigebühr) Kopien von Akten selbst herzustellen oder herstellen zu\nlassen, sofern das für die Behörde oder Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand – etwa bei sehr grossformatigen Plankopien – führt\n(BGr 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000, E. 3c mit zahlreichen Hinweisen\nauf die Rechtsprechung). Bei Fotokopien (schwarz/weiss) in den heute üblichen Standardformaten A3 und A4 kann generell davon ausgegangen\nwerden, dass es für die Behörde nie zu einem unverhältnismässigen Aufwand führt, den Parteien die Möglichkeit zu verschaffen, Kopien von Akten\nherzustellen oder herstellen zu lassen. Im Übrigen wäre es gerade bei\nkomplexen Baugesuchsunterlagen für einen Rechtsuchenden nicht zumutbar, sich auf eigene Notizen oder Zeichnungen abstützen zu müssen\n(BRKE I Nr. 155/1996 vom 24. Mai 1996, E. 5a, in BEZ 1996 Nr. 22).\n\n4.3.\nIm vorliegenden Fall geht es keineswegs um Kopien mit ungewöhnlichem\nFormat. Die Rekurrierenden wollten vielmehr A4-Kopien von den gerade\nfür Laien äusserst komplexen Grenzwertberechnungen in den Standortdatenblättern machen bzw. machen lassen. Zudem wollten sie Kopien von\nden entsprechenden Antennendiagrammen (A4) und Baugesuchsplänen\n(A4; teilweise A3) erstellen und mitnehmen. Diese kopierten Unterlagen\nsollten dazu dienen, die Immissionsberechnungen durch einen eigenen\nSachverständigen überprüfen zu lassen. Darauf, diese Kopien herzustellen, haben die Rekurrierenden einen Anspruch. Die kommunale Baubehörde hat folglich Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, als sie den Rekurrierenden nicht\ngestattete, Fotokopien von den strittigen Baugesuchsunterlagen (insbesondere von den Standortdatenblättern samt den dazugehörenden Plänen)\nzu machen bzw. vom Kanzleipersonal machen zu lassen.\n\n"}