wirtschaftlich wohl unsinnige Möglichkeit, Erdgeschossräume eines Gebäudes durch Hohlräume zu ersetzen, nicht dazu führen, dass diesen Erdgeschossräumen noch konstruktive und architektonische Selbständigkeit zuzugestehen wäre. Eine derartige Auffassung entzöge dem Begriff des Besonderen Gebäudes sämtliche Konturen. Zusammengefasst verfügt die Doppelgarage nicht über ein ausreichendes Mass an konstruktiver und architektonischer Selbständigkeit, welche sie als Besonderes Gebäude, das an ein Hauptgebäude angebaut ist, aufzuweisen hätte. Damit handelt es sich nicht um ein Besonderes Gebäude. Die rekurrentische Rüge erweist sich somit als begründet.