3.6 Derlei Besonderheiten sind bei der streitgegenständlichen Doppelgarage nicht gegeben. Die vom Zimmer 1 und dem als «Tempel» bezeichneten Raum überlappte Hälfte der Doppelgarage teilt ihr ostseitiges Mauerwerk mit der Küche und dem Reduit des Erdgeschosses. Die Decke stellt den Boden des Obergeschosses dar, so dass auch in horizontaler Hinsicht kein eigenständiges Mauerwerk vorhanden ist. Die Doppelgarage verfügt deshalb auch nicht über Fassadeneinschnitte, Zwischenräume oder dergleichen, welche sie als baulich selbständig erscheinen liesse.