Der Garagenlift war überdies nicht direkt an das Hauptgebäude angebaut, sondern hob sich von diesem mittels Zwischenräumen und eigenem Mauerwerk ab. Dergestalt hätte er sich entfernen lassen, ohne dass wesentlich in die oberirdisch wahrnehmbare Substanz des Hauptgebäudes hätte eingegriffen werden müssen. Zwar wäre diesfalls ein Leerraum entstanden, welcher vom Obergeschoss überragt worden wäre. Ein solcher Leerraum hätte indes Teil der architektonischen Besonderheit des Bauwerks gebildet, welches einen Leerraum auch auf einer anderen Seite des Gebäudes vorsah (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00274, E. 2.8).