Das Verwaltungsgericht qualifizierte jene Konstruktion nur deshalb als Besonderes Gebäude, weil sich die konstruktive und architektonische Selbständigkeit aufgrund einiger spezifischer Besonderheiten noch bejahen liess. So war ein Fassadeneinschnitt zwischen der den Garagenlift enthaltenden Baute und dem Obergeschoss vorhanden, wodurch eine bauliche Zäsur geschaffen wurde, welche es erlaubte, die Baute als baulich selbständig wahrzunehmen. Der Garagenlift war überdies nicht direkt an das Hauptgebäude angebaut, sondern hob sich von diesem mittels Zwischenräumen und eigenem Mauerwerk ab.