3.5 Im bereits zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (VB.2012.00274 = BEZ 2012 Nr. 55) ging es um einen Garagenlift, der wie die vorliegend umstrittene Doppelgarage am Hauptgebäude nicht nur seitlich angebaut, sondern vom Obergeschoss teilweise überlappt wurde. Das Verwaltungsgericht qualifizierte jene Konstruktion nur deshalb als Besonderes Gebäude, weil sich die konstruktive und architektonische Selbständigkeit aufgrund einiger spezifischer Besonderheiten noch bejahen liess.