3.4 Es ist unbestritten, dass die Doppelgarage nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt bzw. geeignet ist und deren grösste Höhe nicht mehr als 4 m beträgt. Jedoch steht die Doppelgarage nicht frei, sondern ist rund zur Hälfte ihrer Grundfläche in den Hauptbaukörper eingeschoben, da sie vom Obergeschoss in diesem Mass überlappt wird. Es kann sich bei der Doppelgarage somit nur dann um ein Besonderes Gebäude handeln, wenn sie trotz dieses Umstandes noch eine gewisse konstruktive und architektonische bzw. bauliche Selbständigkeit aufweist.