Entscheidend ist, dass die Verbindung oder die Nähe zu einem Hauptgebäude zusammen mit der Beschaffenheit des Gebäudes (Befensterung, Isolation, Heizung und dergleichen) nicht dazu führt, dass in einer als Besonderes Gebäude deklarierten Baute Räume entstehen, die bei objektiver Betrachtungsweise zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Eine weiter gehende funktionale Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes wird neuester Praxis zufolge auch vom Verwaltungsgericht nicht mehr verlangt (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00274, E. 2.3 ff. = BEZ 2012 Nr. 55, auch für das Folgende).