BRGE I Nr. 0069/2013 vom 26. April 2013 in BEZ 2013 Nr. 43 Strittig war die Einstufung einer teilweise in das Hauptgebäude integrierten, rund zur Hälfte vom Obergeschoss überlappten Doppelgarage als Besonderes Gebäude. Aus den Erwägungen: 3.3 (…) Laut § 273 PBG gelten als Besondere Gebäude Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt. In § 49 Abs. 3 PBG, wonach für solche Bauten in der Bau- und Zonenordnung von den kantonalen Mindestabständen abgewichen oder der Grenzbau erleichtert werden kann, ist von Gebäuden und Gebäudeteilen die Rede.