{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-04-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0069-2013_2013-04-26.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_Nr._0069_2013_462.pdf", "Checksum": "1d3e6bea7d9536d4f99ade9c4dafea7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0069/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 26.04.2013 BRGE I Nr. 0069/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 26.04.2013 BRGE I Nr. 0069/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 26.04.2013 BRGE I Nr. 0069/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besonderes Gebäude. 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In § 49 Abs. 3 PBG,\nwonach für solche Bauten in der Bau- und Zonenordnung von den kantonalen\nMindestabständen abgewichen oder der Grenzbau erleichtert werden kann, ist\nvon Gebäuden und Gebäudeteilen die Rede.\n\nDie Rechtsprechung hat sich schon verschiedentlich mit dem Begriff des\nBesonderen Gebäudes befasst und geht entsprechend dem Wortlaut von § 49\nAbs. 3 PBG ohne Weiteres davon aus, dass Besondere Gebäude, sofern die\nBau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, an Hauptgebäude angebaut\nsein können. Entscheidend ist, dass die Verbindung oder die Nähe zu einem\nHauptgebäude zusammen mit der Beschaffenheit des Gebäudes\n(Befensterung, Isolation, Heizung und dergleichen) nicht dazu führt, dass in\neiner als Besonderes Gebäude deklarierten Baute Räume entstehen, die bei\nobjektiver Betrachtungsweise zum dauernden Aufenthalt von Menschen\ngeeignet sind. Eine weiter gehende funktionale Selbständigkeit des Besonderen\nGebäudes wird neuester Praxis zufolge auch vom Verwaltungsgericht nicht\nmehr verlangt (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00274, E. 2.3 ff. = BEZ 2012\nNr. 55, auch für das Folgende). Dagegen dürfen nicht blosse Bestandteile von\nHauptgebäuden willkürlich zu An- und Nebenbauten und damit gegebenenfalls\nzu Besonderen Gebäuden erklärt werden. Deshalb ist in Anlehnung an die zur\nAbgrenzung zwischen Hauptgebäuden auf der einen und An- und Nebenbauten\nauf der andern Seite entwickelte Rechtsprechung eine gewisse konstruktive\nund architektonische Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes zu verlangen.\n\n3.4 Es ist unbestritten, dass die Doppelgarage nicht für den dauernden\nAufenthalt von Menschen bestimmt bzw. geeignet ist und deren grösste Höhe\nnicht mehr als 4 m beträgt. Jedoch steht die Doppelgarage nicht frei, sondern\nist rund zur Hälfte ihrer Grundfläche in den Hauptbaukörper eingeschoben, da\nsie vom Obergeschoss in diesem Mass überlappt wird. Es kann sich bei der\nDoppelgarage somit nur dann um ein Besonderes Gebäude handeln, wenn sie\ntrotz dieses Umstandes noch eine gewisse konstruktive und architektonische\nbzw. bauliche Selbständigkeit aufweist.\n\n3.5 Im bereits zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7.\nNovember 2012 (VB.2012.00274 = BEZ 2012 Nr. 55) ging es um einen\nGaragenlift, der wie die vorliegend umstrittene Doppelgarage am\nHauptgebäude nicht nur seitlich angebaut, sondern vom Obergeschoss\nteilweise überlappt wurde. Das Verwaltungsgericht qualifizierte jene\nKonstruktion nur deshalb als Besonderes Gebäude, weil sich die konstruktive\nund architektonische Selbständigkeit aufgrund einiger spezifischer Besonderheiten noch bejahen liess. So war ein Fassadeneinschnitt zwischen der den\nGaragenlift enthaltenden Baute und dem Obergeschoss vorhanden, wodurch\neine bauliche Zäsur geschaffen wurde, welche es erlaubte, die Baute als\nbaulich selbständig wahrzunehmen. Der Garagenlift war überdies nicht direkt\nan das Hauptgebäude angebaut, sondern hob sich von diesem mittels\nZwischenräumen und eigenem Mauerwerk ab. Dergestalt hätte er sich entfernen lassen, ohne dass wesentlich in die oberirdisch wahrnehmbare Substanz\ndes Hauptgebäudes hätte eingegriffen werden müssen. Zwar wäre diesfalls ein\nLeerraum entstanden, welcher vom Obergeschoss überragt worden wäre. Ein\nsolcher Leerraum hätte indes Teil der architektonischen Besonderheit des\nBauwerks gebildet, welches einen Leerraum auch auf einer anderen Seite des\nGebäudes vorsah (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00274, E. 2.8).\n\n3.6 Derlei Besonderheiten sind bei der streitgegenständlichen Doppelgarage nicht gegeben. Die vom Zimmer 1 und dem als «Tempel» bezeichneten\nRaum überlappte Hälfte der Doppelgarage teilt ihr ostseitiges Mauerwerk mit\nder Küche und dem Reduit des Erdgeschosses. Die Decke stellt den Boden des\nObergeschosses dar, so dass auch in horizontaler Hinsicht kein eigenständiges\nMauerwerk vorhanden ist. Die Doppelgarage verfügt deshalb auch nicht über\nFassadeneinschnitte, Zwischenräume oder dergleichen, welche sie als baulich\nselbständig erscheinen liesse. Eine Entfernung der Doppelgarage wäre ohne\neinen wesentlichen Eingriff in die oberirdisch wahrnehmbare Substanz des\nHauptgebäudes nicht zu bewerkstelligen. Es würde auch nicht einfach ein\nHohlraum entstehen, da das Obergeschoss baustatisch zumindest mittels\nStützen abzusichern wäre. Derartige Eingriffe wären bautechnisch nicht nur\noffensichtlich unsinnig, sondern führten vorliegend auch nicht dazu,\nirgendwelche architektonischen Akzente der Neubaute zu unterstreichen. Mit\nanderen Worten kann die bloss theoretische, wenn auch baulich und\nwirtschaftlich wohl unsinnige Möglichkeit, Erdgeschossräume eines Gebäudes\ndurch Hohlräume zu ersetzen, nicht dazu führen, dass diesen Erdgeschossräumen noch konstruktive und architektonische Selbständigkeit zuzugestehen\nwäre. Eine derartige Auffassung entzöge dem Begriff des Besonderen Gebäudes sämtliche Konturen.\n\nZusammengefasst verfügt die Doppelgarage nicht über ein ausreichendes\nMass an konstruktiver und architektonischer Selbständigkeit, welche sie als\nBesonderes Gebäude, das an ein Hauptgebäude angebaut ist, aufzuweisen\nhätte. Damit handelt es sich nicht um ein Besonderes Gebäude. Die\nrekurrentische Rüge erweist sich somit als begründet.\n"}