Ob die erforderlichen Konzessionen sowie eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des (kantonalen) Mindestgewässerabstandes erteilt werden können, wird die Baudirektion im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen haben. Im Übrigen hat die kantonale Behörde bereits im Rahmen ihres Vorprüfungsberichts vom 26. September 2011 festgehalten, dass der Zonierung aus wasserrechtlicher Sicht nichts entgegenstehe.