Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks im Gewässerraum standortgebunden sind, z.B. Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken, sind somit zugelassen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine übermässigen Interessen entgegenstehen. Bauten sind somit im Gewässerraum nicht a priori ausgeschlossen. Ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine (Ausnahme-)Bewilligung vorliegen, wird die Baudirektion im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen haben. Für die Zulassung der verspäteten Rüge besteht somit kein Anlass.