7.2 Soweit der Rekurrent eine Verletzung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) moniert, erweist sich der Einwand als verspätet. Am 1. Januar 2011 trat das geänderte Gewässerschutzgesetz in Kraft. Es legt fest, dass Fliessgewässer und Seeufer in der Schweiz naturnaher werden müssen und definiert Massnahmen und Verantwortlichkeiten. Seit 1. Juni 2011 steht auch die geänderte Gewässerschutzverordnung in Kraft. Danach sind die Kantone verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 den Gewässerraum festzulegen. Gemäss Artikel 41b Abs. 1 GschV muss die Breite des Gewässerraums, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen.