7.1 Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass mit der strittigen Zonierung das massgebliche Verfahren gemäss Wasserwirtschaftsgesetz unzulässigerweise vorweggenommen werde. Anlässlich des Augenscheins machte der Rekurrent zudem neu geltend, dass der künftige Bau in den zu wahrenden Gewässerraum von 20 m gemäss Gewässerschutzverordnung zu liegen komme. Vom Neubau sei höchstens ein Drittel standortgebunden. Der Rest müsse ausserhalb des zu respektierenden Uferstreifens liegen. - 11-