Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegend in Frage stehende Nutzungsplanung alle berührten öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigt und auf einer korrekten und umfassenden Abwägung beruht. Die strittige Zonierung im Seegebiet ist damit mit Art. 24 RPG und den Vorgaben des kantonalen Richtplanes grundsätzlich zu vereinbaren. Die diesbezüglichen Einwände erweisen sich daher als unbegründet. Zu überarbeiten sind die Bauvorschriften jedoch mit Bezug auf die einzuhaltenden Abstände.