Die Vorinstanz ist daher einzuladen, Art. 24 Abs. 2 BZO zu überarbeiten. 6.6 Schliesslich sind bei der Interessenabwägung auch die Interessen des Rekurrenten zu beachten. Diese sollen keineswegs bagatellisiert werden, sind aber von vergleichsweise geringem Gewicht und manifestieren sich zur Hauptsache im uneingeschränktem Blick vom ihrem Clubhaus auf das städtische Seebecken.