Andererseits ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten ist demnach mehr als eine bloss befriedigende Gesamtwirkung zu verlangen. Aus diesem Grund erübrigt es sich, das Ziel des Leitbildes explizit in den Bauvorschriften zu verankern.