Dieses vom Kanton und der Stadt Zürich gemeinsam erarbeitete Leitbild hält fest, dass Bauten im oder am Wasser in Ausnahmefällen möglich sind, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt und sie eine Hohe Qualität aufweisen. Wie bereits vorne dargetan, besteht an der Realisierung eines zeitgemässen Ersatzbaus für die Wasserschutzpolizei ein erhebliches öffentliches Interesse. Die im Leitbild geforderte hohe bauliche Qualität wird einerseits durch die Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens gewährleistet. Andererseits ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.