Der im Nahbereich dieser Schutzobjekte mögliche Gebäudekomplex darf ein Untergeschoss, drei Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss aufweisen. Der Rekurrent äussert mit Bezug auf das Landschaftsbild ästhetische Bedenken und moniert zunächst einen Widerspruch zum «Leitbild Seebecken der Stadt Zürich» aus dem Jahre 2009. Dieses vom Kanton und der Stadt Zürich gemeinsam erarbeitete Leitbild hält fest, dass Bauten im oder am Wasser in Ausnahmefällen möglich sind, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt und sie eine Hohe Qualität aufweisen.