Dies erscheint nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht a priori ausgeschlossen, selbst wenn es sich – wie der Rekurrent zu Recht festhält − beim Seegebiet grundsätzlich um Schutzzonen gemäss Art. 17 RPG handelt. So hatte sich das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid mit der Einzonung einer Seefläche für die Planung einer Hafenmole auseinanderzusetzen (BGr, 8. November 2001, 1A.244/2000). Das Gericht erblickte in der Freigabe des fraglichen Seegebiets für einen Bootshafen keine Umgehung von Art. 24 RPG und stufte die projektbedingte Zonenplanänderung nicht als raumplanerisch verpönte Kleinstbauzone ein.